Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen „Kaltblutfreunde Aachen e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Aachen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich mit Kaltblutpferden, der Pferdearbeit und deren Anspannung befassen. So soll ein altes Kulturgut – die Zusammenarbeit Mensch, Pferd und Maschine – erhalten und an Interessierte und nachfolgende Generationen weitergeben werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Damit erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
Förderung von der Jugendlichen und Nachwuchskräften in der Arbeit mit Kaltblutpferden.
Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse und Fertigkeiten von Freizeitfahrern und Freizeitreitern.
Unterstützung der Ausbildung und Beziehung zur Arbeit mit Kaltblutpferden durch geeignete Maßnahmen Herausstellung der guten Eignung des Kaltblutpferdes als Familien- und Freizeitpferd sowie als sportliches Reit- und Fahrpferd
Förderung des Gedanken- und Informationsaustausches über alle Fragen und Belange die Kaltblutpferde betreffen.
Durchführung von Fachkursen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Kaltblutpferdehaltern.Durchführung von Ausbildungslehrgängen (Gespannfahren, Pferdegesundheit, etc.)
Kontaktaufnahme und -pflege zu den Kaltblutverbänden der europäischen Nachbarn Belgien, Luxemburg und Niederlande.
Zusammenarbeit mit den nationalen Vereinigungen wie IGZ und / oder ähnliche. Vermitteln und Herstellen des persönlichen Kontaktes und des direkten Erfahrungsaustausches zwischen Alt und Jung, von Pferdehaltern, Reitern, Fahrern und Züchtern.
Sammlung, Restaurierung und Erhaltung alter pferdegezogener bzw. pferdebezogener Maschinen und Fahrzeuge.
Förderung des Einsatzes neu entwickelter und moderner Geräte in der Land- und Forstwirtschaft.
Der Verein möchte allen Freunden der Kaltblutpferde, ob Züchter oder Halter, Reiter oder Fahrer, sportlich Ambitionierte oder Menschen, die in ihrer Freizeit Entspannung und Spaß mit einem friedlichen, starken und arbeitstüchtigen Partner, dem Kaltblutpferd suchen Forum und Heimat sein.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied soll jede voll geschäftsfähige Person, Jugendliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes werden können. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt in den Verein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt

Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist innerhalb der ersten zwei Monate der Mitgliedschaft anteilmäßig nach den angebrochenen Monaten für den Rest des Geschäftsjahres, später in den ersten zwei Monaten für das jeweilige gesamte Geschäftsjahr zu entrichten. Eine einmalige Aufnahmegebühr kann erhoben werden; die Höhe setzt der Vorstand fest. Die Höhe ist begrenzt auf zwei Jahresmitgliedsbeiträge.

§ 6 Organe

Organe der IG sind:

* der Vorstand (vgl. § 7)
* die Mitgliederversammlung (vgl. § 9).

Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 7 Besetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

1. 1. Vorsitzende / Vorsitzender

2. 2. Vorsitzende / Vorsitzender

3. Schriftführerin / Schriftführer

4. Schatzmeisterin / Schatzmeister

5. Beisitzerin / Beisitzer

6. Beisitzerin / Beisitzer

7. Beisitzerin / Beisitzer

Die Vorstandsmitglieder Nr. 1 – 4 gelten als geschäftsführender Vorstand im Sinne des Vereinsrechts. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung eine Ersatzperson bestimmen.

Der Vorstand hat Möglichkeit sich bei Bedarf durch weitere Mitglieder in der Funktion des/der Beisitzer/in zu ergänzen.

Der Vorstand kann im Einzelfall Ausgaben bis zum 150- fachen eines Volljahresbeitrages entscheiden. Einzelausgaben über diesen Betrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wir durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zunächst drei Jahre gewählt, er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen ersten und einen zweiten Kassenprüfer. Der erste Kassenprüfer scheidet nach einem Jahr aus, an seine Stelle rückt der zweite Kassenprüfer auf. Die Wahl erfolgt, mit Ausnahme des ersten Kassenprüfers bei der Vereinsgründung, für 2 Jahre. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, jährlich die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
mindestens einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres.
wenn das Interesse des Vereins es fordert.

Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu berufen. Die Berufung muss die Tagesordnung enthalten, die während der Versammlung auf Antrag durch ein Mitglied erweitert werden kann. Anträge zu den aufgeführten Nr. 3, 4 und 7 des § 10 sind nicht zulässig.

Die Versammlung wird durch den Vorstand geleitet. Jede ordnungsgemäße Versammlung ist beschlussfähig.

Es wird:
offen per Handzeichen
geheim und schriftlich

abgestimmt.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimm-enthaltungen finden keine Berücksichtigung.

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Ist dieser verhindert, wird er durch den zweiten Vorsitzenden oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte

2. Entlastung des Vorstandes

3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

4. Aufstellung und Änderung der Satzung.

Für einen Beschluss zur Änderung dieser Satzung ist eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die auf behördlichen Vorschlag erforderlich sind, kann der Vorstand entscheiden.

5. Entscheidung über Einsprüche gegen die Beschlüsse des Vorstandes, ausgenommen Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

6. Ernennung von Nichtmitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

7. Auflösung des Vereins

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder mit einer 3/4 Mehrheit möglich. Ist diese Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit entschieden wird.

In diesem Falle oder im Falle, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert, fällt das Vermögen des Vereins an die Städteregion Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach der Abstimmung in der Versammlung in Kraft. Beim Vereinsregister wird der Antrag auf Eintragung gestellt.

Sollten Regelungen dieser Satzung aus irgendwelchen Gründen rechtswidrig oder ungültig sein, so haben diese ohne Wirkung auf die restliche Satzung zu entfallen. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mietgliederversammlung Ersatzregelungen bestimmen (Salvatorische Klausel).

Aachen, den 4. April 2008